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Die häufigsten gestellten Fragen
1. Wie und wann sind die Berichte zu schreiben? >>
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2. Welche Regelungen gelten bei Fehlzeiten; insbesondere, wenn Klassenarbeiten geschrieben wurden? >>
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3. Wann müssen wir wieder zur Schule und wann bekommen wir den neuen Stundenplan? >>
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4. Hilfe, ich habe schlechte Noten, ich habe Stress in der Praxis, ich trage mich mit dem Gadanken die Ausbildung abzubrechen, ich habe massive private Probleme usw. Wer kann mir helfen? >>
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5. Was ist, wenn ich in der Zwischenprüfung schlecht abschneide? >>
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6. Welche Fächer sind prüfungsrelevant? Werden wir auch mündlich geprüft?>>
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7. Wer meldet uns zur Prüfung an und wann sind die
Anmeldetermine? >>
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8. Welche Noten benötige ich zum Bestehen der Abschlussprüfung? >>
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9. Wann bekommen wir Prüfungsergebnisse mitgeteilt? >>
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10. Mit welchen Büchern kann ich mich auf die Prüfung vorbereiten? >>
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11. Machen wir Klassenausflüge? >>
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12. Was muss ich beachten, wenn ich die Ausbildung verkürzen möchte? >>
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13. Wann bekommen wir Zeugnisse? >>
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14. Wann brauche ich nach der Schule nicht mehr zur Arbeit? >>
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15. Wann hat das Schulbüro geöffnet und welche Fax-Nr. hat die Schule? >>
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16. Habe ich vor der Prüfung frei? >>
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17. Was ist, wenn ich während der Ausbildung schwanger werde? >>
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18. Muss ich nach der schriftlichen Abschlussprüfung noch zur Schule gehen? >>
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19. Was bedeutet ein Abgangszeugnis von der Berufsschule? Habe ich die Prüfung dann nicht bestanden? >>
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Schwangerschaft
Schwangerschaft während der Ausbildung ist kein Problem, aber Sie sollten einige Dinge wissen.
Schwangere Schülerinnen bekommen in der Regel ein Arbeitsverbot in der Praxis erteilt, sofern sie nicht ausschließlich an der Rezeption beschäftigt werden. Die Schule ist jedoch weiterhin zu besuchen, sofern die Schwangere nicht krankgeschrieben ist aufgrund besonderer Umstände. 6 Wochen vor dem ermittelten Entbindungsterim beginnt die Mutterschutzfrist; in dieser Zeitspanne darf die Schwangere nicht mehr beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich bereit, weiterzuarbeiten. Während der 8-wöchigen Mutterschutzfrist nach der Entbindung ist der Schulbesuch verboten. (12 Wochen Mutterschutz bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schwangerschaft beim Amt für Arbeitsschutz zu melden.
Klassenausflüge
Die Schüler/innen dürfen pro Schuljahr einen Tag als sogenannten Wandertag für Ausflüge mit ihrer Klassenleitung nutzen.
Der Ausflug muss innerhalb Deutschlands stattfinden, er darf nur eintägig sein und Ziel darf keinesfalls ein Freizeitpark oder ähnliches sein. Wünschenswert sind Ziele mit beruflichem Bezug oder bildungspolitischem, pädagogischem oder kulturellem Wert.
Der Ausflug ist spätestens 2 Wochen vorher schriftlich zu beantragen durch die Klassenleitung, damit die Schüler/innen während des Ausflugs unfallversichert sind.
Laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist ein solcher Ausflug eine schulische Veranstaltung, daher sollten die Schüler/innen im Normalfall von ihren Ausbildungsbetrieben hiefür freigestellt werden.
Die Klassenleitung informiert die Praxen rechtzeitig schriftlich und bittet um Freistellung.
(Bild 1 und2) Hier sehen Sie die Mittelstufenklasse ZM 66 (Ausbidlungs-Jahrgang 2003 - 2006) im Sommer 2005 im Duisburger ZOO.
Die Bilder 3 bis 8
zeigen die Schülerinnen
des Klassenausflugs
der ZF06G am 15.10.2007
nach Gelsenkirchen
in die "ZOOM Erlebniswelt"
Wandertag zur IDS Dentalmesse in Köln der Klasse ZF11A
Klassenfoto und Bericht einer Schülerin über die Messe.
Wandertage ZF07B und ZF07G

- ZF07B Duisburger Zoo

- ZF07G Hafenrundfahrt Düsseldorf
Anrechnung Berufsschultage
Ob die Berufsschultage als Arbeitstag angerechnet werden, hängt vom Alter der Auszubildenden ab.
Volljährige Schüler/innen müssen – sofern der Arbeitgeber dies verlangt – nach der Schule immer in die Praxis gehen.
Minderjährige Schüler/innen unterliegen dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), daher gilt:
- An einem der beiden Schultage muss der/die Auszubildende nicht mehr in die Praxis, wenn er/sie mindestens 6 Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) in der Schule war. Dieser Tag wird wie ein 8-stündiger Arbeitstag angerechnet.
- Am zweiten Schultag muss der/die Auszubildende grundsätzlich zur Arbeit, egal wie viele Unterrichtsstunden erteilt wurden.
Bei Unterrichtsausfall, d.h. die 6 Schulstunden werden dabei unterschritten, haben auch jugendliche Auszubildende die Praxis eigenständig aufzusuchen.
Freistellung
Viele Schüler/innen möchten wissen, ob sie vor den Prüfungstagen freigestellt werden. Auch hier gibt es Unterschiede, die vom Alter abhängen.
Volljährige Auszubildende müssen nur für die Prüfungszeit incl. Anreise freigestellt werden. Sie haben keinen zusätzlichen Freistellungsanspruch.
Minderjährige Auszubildende haben laut Jugendarbeitsschutzgesetz nur bei der Abschlussprüfung einen zusätzlichen Anspruch darauf, dass sie für einen Arbeitstag, der der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorausgeht, freigestellt werden. Jedoch sind die meisten Auszubildenden bis zur Abschlussprüfung meistens schon volljährig :-(
















