Informationen über Zahnärztekammer und Prüfungen
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Anschrift Zahnärztekammer
Zahnärztekammer Nordrhein Körperschaft des öffentlichen Rechts, Postfach 10 55 15, 40046 Düsseldorf, (Emanuel-Leutze-Straße 8, D-Lörick), Tel.: 0211/52605-0, Fax: 0211/52605-21
www.zaek-nr.de Ansprechpartnerin: Frau Boenki
Ausgelernte ZFA
Sollten Sie nach bestandener Prüfung noch keine Stelle gefunden haben, so haben Sie die Möglichkeit neben den Anzeigen aus der regionalen Presse oder der Agentur für Arbeit spezielle Internetseiten zu nutzen.
Zusatzqualifikationen
Fortbildungsmöglichkeiten werden von der Zahnärztekammer Nordrhein angeboten. Nehmen Sie persönlich oder über Internet Kontakt zur Kammer auf.
Zulassungsbedingungen zur Abschlussprüfung
Hinweise auch direkt bei der Zahnärztekammer www.zaek-nr.de unter Praxispersonal + Ausbildung + Informationen.
Zwischenprüfung: Die Ausbildungspraxis muss die/den Auszubildende/n rechtzeitig schriftlich bei der Zahnärztekammer zur Zwischenprüfung anmelden. Denken Sie daran, dass drei Berichte vorliegen müssen. Anmeldungstermine ...
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Abschlussprüfung: Die Ausbildungspraxis muss die/den Auszubildende/n rechtzeitig schriftlich bei der Zahnärztekammer zur Abschlussprüfung anmelden. Beachten Sie, dass bei Vorziehern die Anmeldeunterlagen nicht automatisch zugeschickt werden! Anmeldetermine...
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Zulassungsbedingungen zur AP: Bei der Anmeldung müssen eingereicht werden oder vorliegen und bestätigt werden:
- tabellarischer Lebenslauf auf Formblatt der Anmeldeunterlagen
- beglaubigte Kopien der Zeugnisse von Unterstufe und Mittelstufe (Bitte frühzeitig eigenständig darum kümmern!) und von der Berufsschule bestätigte Kopie des Halbjahreszeugnisses der Oberstufe müssen bei der Zahnärztekammer eingereicht werden.
- ausgefüllte Röntgentestatkarte einreichen;
- die restlichen 3 Berichte und Berichtsheft müssen dem Zahnarzt nur vorliegen. (Bestätigung durch Zahnarzt/-ärztin und Fachkundelehrer/in per Unterschriften auf Anmeldeformular)
Hinweis: Die Beglaubigung der Zeugnisse kann z.B. im Rathaus, Bürgerbüro usw. vorgenommen werden. Das Schulbüro des WEBK beglaubigt nicht!!!
Sollten Sie Ihre Berufsschulzeugnisse verloren haben, so kümmern Sie sich rechtzeitig um den Druck einer Zweitschrift Ihres Zeugnisses (Ferientermine beachten!) - dies dauert in der Regel ein paar Tage. Im Schulbüro schriftlichen Antrag stellen (Name, Klasse und gewünschtes Zeugnis (Schuljahr) angeben und 10,00 € auf Schulkonto überweisen). Im Januar werden keine Zweitzeugnisse ausgestellt, da die Halbjahreszeugnisse gedruckt werden müssen.
Berichtsheft
Das Führen eines Berichtsheftes und die Erstellung von Berichten ist eine Anforderung der Ausbildungsordnung. Das Berichtsheft ist durch die/den Auszubildende/n regelmäßig zu führen und es bescheinigt, dass die Ausbildung ordnungsgemäß durchgeführt wird, d. h., dass der Ausbilder/die Ausbilderin die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten zum richtigen Zeitpunkt und in der notwendigen Tiefe tatsächlich vermittelt. Der Ausbilder/ die Ausbilderin und der/die Auszubildende müssen das Berichtsheft - das die Ausbildungsordnung wiedergibt - zur Bestätigung nur regelmäßig abzeichnen.Es sind keine inhaltlichen Eintragungen vorzunehmen.
Zusätzlich zu dem Berichtsheft ist der/die Auszubildende verpflichtet 6 Berichte (1 Bericht pro Halbjahr) zu schreiben, dessen Umfang ca. 1-3 DIN-A-4 Seiten maschinenschriftlich umfasst. Diese sind im Berichtsheft abzuheften. Die Themen werden von den Ausbildern/innen vorgegeben oder sie werden eigenständig gewählt. Bis zur Anmeldung zur Zwischenprüfung müssen 3 Berichte fertiggestellt sein. Die Berichte sind grundsätzlich dem/der Ausbilder/Ausbilderin und dem/der Fachkundelehrer/Fachkundelehrerin vorzulegen. Beide müssen die Berichte abzeichnen. Die restlichen 3 Berichte müssen spätestens bis zur Anmeldung zur Abschlussprüfung fertiggestellt sein. Die Termine hierfür finden Sie
hier.
Der Ausbilder/ die Ausbilderin bestätigt auf einem Vordruck der Kammer bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung, dass das Berichtsheft und die Berichte ordnungsgemäß und in der erforderlichen Anzahl vorliegen. Weder Berichtsheft noch Berichte sind bei der Zahnärztekammer einzureichen.
Die Führung des Berichtsheftes ist "Sache" des Ausbildungsbetriebs und nicht der Schule. Daher ist für die inhaltliche Richtigkeit der Ausbilder/die Ausbilderin in den Praxen verantwortlich. Der/die Fachkundelehrer/-in bestätigt nur die Vorlage, er/sie liest die Berichte nicht.
Prüfungsordnung
Ausbildungsdauer: 3 Jahre; Verkürzung auf 2,5 Jahre möglich bei Einverständnis des Ausbilders/der Ausbilderin und einem Notendurchschnitt des WEBK-Zeugnisses von 2,2 in der Mittelstufe/berufsbezogener Bereich. D. h. es ist maximal eine "drei" möglich.
Sofern Sie Ihre Ausbildung verkürzen möchten, müssen Sie sich eigenständig um die Voraussetzungen und Abwicklung der Anmeldung kümmern. D.h. unter anderem, dass die Zulassungsunterlagen für die Abschlussprüfung persönlich angefordert werden müssen bei der Zahnärztekammer.
Die Ergebnisse der Zwischenprüfung fließen nicht in die Ergebnisse der Abschlussprüfung ein, sondern sie dienen der Kontrolle für Auszubildende, Ausbilder/innen und Lehrkräfte, ob die Schüler/innen zurzeit die Anforderungen erfüllen. Die Bekanntgabe der Zwischenprüfungsergebnisse erfolgt ca. 6-8 Wochen nach der Prüfung.
Abschlussprüfung:
Voraussetzung für Zulassung:
- Teilnahme an Zwischenprüfung
Berichtsheft führen und 6 per PC verfasste Berichte, davon müssen 3 bis zur Zwischenprüfung fertiggestellt sein.- weniger als 180 Fehlstunden in der Schule oder 45 Tage in der Praxis.
Alle Berichte müssen bis zur Anmeldung zur Abschlussprüfung fertiggestellt sein. Die Anmeldung ist ca. 2 Monate vor den schriftlichen Terminen der Abschlussprüfung.
Bei der Anmeldung müssen vorliegen bzw. mit eingereicht werden:
- alle Zeugnisse der Berufsschule (Unterstufe, Mittelstufe, Halbjahreszeugnis der Oberstufe) als beglaubigt Kopie. (einreichen)
- Berichtsheft und 3 Berichte der zweiten Ausbildungshälfte (vorliegen)
- Bescheinigung über die abgelegte Zwischenprüfung (einreichen)
Die Anmeldetermine finden Sie hier.
Schriftliche Prüfung: Sie findet an einem Tag in der Schule statt. In der Regel mittwochs. Zwischen den Prüfungsteilgebieten werden 15 Minuten Pause gemacht und mittags einmal 60 Minunten Pause.
- Abrechnungswesen 90 Min.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Min.
- Behandlungsassistenz 90 Min.
- Praxisorganisation und Verwaltung 60 Min.
- Kenntnisse im Strahlenschutz 30 Min.
Das Fach Behandlungsassistenz fließt doppelt in die Bewertung ein, ebenso wie die Praktische Prüfung. Wer bereits einen Röntgenschein erworben hat im Laufe seiner Ausbildung, der muss an dem letzten Teil der Prüfung "Kenntnisse im Strahlenschutz" nicht mehr teilnehmen.
Praktische Prüfung: Dauer 60 Min., (30 Min. Vorbereitungszeit für eine zusammenhängende Aufgabe / 30 Min. Prüfungsgespräch). Bei Bedarf muss der Prüfling noch eine mündliche Nachprüfung ableisten.
Die Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse erfolgt ca. 6-8 Wochen nach dem Prüfungstermin durch schriftliche Benachrichtigung an die Praxis. Mit der Zusendung der Abschlussergebnisse erfolgt zeitgleich die Einladung zur praktischen Prüfung.
Ort: Die Prüfungen werden grundsätzlich in der Schule (WEBK) durchgeführt.
Zwischenprüfungen finden jeweils einmal im Jahr im Frühjahr statt. Abschlussprüfungen finden im Sommer (schriftlich ca. im April / praktische ca. im Juni) und im Winter (schriftlich ca. im November / praktische ca. Januar) statt. Die Termine erfahren Sie hier.
Zwischenprüfung: Dauer 120 Min. alle Fächer programmiert; Teilnahme ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Bei Anmeldung müssen bereits 3 von 6 Berichten fertiggestellt sein. (>>mehr zum Berichtsheft).
Rücktritt / Nichtteilnahme an der Prüfung
Auszug aus § 20 der Prüfungsordnung
(2) Tritt der/die Prüfungsteilnehmer/in nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses zurück oder bleibt ihr unentschuldigt fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dasselbe gilt für eine Nichtteilnahme an Prüfungsfächern. (Als entschuldigt gilt nur eine Mitteilung vor Beginn der Prüfung (Schule oder Kammer) und das sofortige Nachreichen eines ärztlichen Attestes.
Bestehen / Nichtbestehen der Prüfung
Bestehen der Prüfung
Das Bestehen der Prüfung ist unabhängig von den schulischen Zeugnissen, sondern ist nur vom Abschneiden bei der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung abhängig. Die Zwischenprüfungsergebnisse und die Schulnoten fließen also nicht ein.
Die Prüfung ist bestanden, wenn ...
- alle Fächer ausreichend benotet wurden,
- die Praktische Übung ausreichend und maximal ein anderes Fach mangelhaft benotet wurden.
Sollten zwei Fächer mit mangelhaft benotet worden sein, so wird eine Nachprüfung zum Bestehen durchgeführt; dabei wird die schriftliche Leistung doppelt gerechnet und die mündliche Leistung einfach; die Summe wird durch drei geteilt.
Mit Bestehen der Prüfung am Tage der praktischen Prüfung endet die Ausbildung.
Noten-Schlüssel der Zahnärztekammer:
Prozent | Note |
92 - 100 | sehr gut |
81 - 91 | gut |
67 - 80 | befriedigend |
50 - 66 | ausreichend |
30 - 49 | mangelhaft |
00 - 29 | ungenügend |
Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ...
- ein Fach ungenügend benotet wurde,
- zwei und mehr Fächer mangelhaft benotet wurden,
- die Praktische Übung mangelhaft und schlechter benotet wurden.
Hinweis: Die Zahnmedizinische Behandlungsassistenz und die Praktische Prüfung zählen doppelt so viel wie die anderen Fächer.
Bei Nichtbestehen hat der/die Auszubildende die Möglichkeit die Prüfung zu wiederholen. Es besteht max. zweimal die Möglichkeit der Wiederholung. Der nächste Prüfungstermin liegt ca. ein halbes Jahr später. In diesem Zeitraum hat der/die Schüler/in die Möglichkeit weiterhin die Berufsschule zu besuchen, auch wenn die Schulpflicht bereits erfüllt ist, und die Ausbildung verlängert sich auf ihren Wunsch um ein Halbjahr. Der Berufsschulbesuch ist dann zwar freiwillig, aber dennoch gelten Anwesenheitspflicht und Pünktlichkeit. Bei Verstoß gegen diese Regelungen kann die Schule den Schüler/die Schülerin grundsätzlich vom weiteren Schulbesuch ausschließen.
Erfolgreich abgeschlossene Fächer müssen nicht noch einmal geprüft werden; z.B. alle Fächer außer Fachkunde wurden bestanden, dann muss bei der Wiederholungsprüfung nur noch Fachkunde geprüft werden.
